Diese Klausel ist ein häufiger Bestandteil von Mietverträgen und soll Streitigkeiten über geringe Betriebskosten vermeiden. Sie gilt jedoch nur, wenn sie rechtlich korrekt formuliert wurde. Andernfalls kann sie für ungültig erklärt werden.
Anwendung der Klausel gemäß deutschem Bürgerlichen Gesetzbuch
Nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Die Kleinreparaturklausel ermöglicht es jedoch, bestimmte Kosten auf den Mieter zu übertragen. Dabei handelt es sich meist um Reparaturen an Teilen, die vom Mieter häufig genutzt werden, wie Wasserhähne, Lichtschalter oder Türgriffe.
Wichtig ist, dass die Klausel eine klare Obergrenze für die Kosten einer einzelnen Reparatur sowie für die jährlichen Gesamtkosten festlegt, die dem Mieter auferlegt werden können. Üblicherweise liegt diese Obergrenze zwischen 75 und 150 Euro pro Reparatur und maximal 8 % der jährlichen Nettokaltmiete. Werden diese Werte überschritten, kann die Klausel vom Gericht für unwirksam erklärt werden.
Beispiele aus der Praxis
In der Praxis wird die Kleinreparaturklausel häufig bei Mängeln angewendet, die durch den täglichen Gebrauch entstehen. Dies betrifft zum Beispiel den Austausch von Dichtungen an Wasserhähnen, die Reparatur von Türgriffen oder die Wartung von Steckdosen. Überschreiten die Reparaturkosten den vertraglich festgelegten Betrag, muss der Vermieter die Differenz oder die gesamten Kosten übernehmen.
Es ist wichtig zu beachten, dass strukturelle Reparaturen an der Wohnung, wie an Wänden, Böden oder Sanitäranlagen, nicht auf den Mieter übertragen werden können. Der Vermieter muss zudem sicherstellen, dass die Reparaturen von einem qualifizierten Fachmann durchgeführt werden.
Sowohl Vermieter als auch Mieter sollten ihre Rechte und Pflichten kennen, die sich aus der Klausel ergeben. Vermieter müssen sicherstellen, dass die Regelung rechtlich korrekt ist, während Mieter sich darüber im Klaren sein sollten, welche Kosten auf sie zukommen können.